JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 13.02.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 199/04
| Leitsatz: | Der Abschluss eines Vergleichs (hier: zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und den Erben eines Kassenarztes über die Rückforderung betrügerisch erlangter Honorarzahlungen) ist nur dann pflichtwidrig i. S. des § 266 Abs. 1 StGB, wenn der Handelnde die Grenzen überschreitet, welche durch die für ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln geltenden Normen und sonstigen Grundsätze gezogen werden. Dies ist der Fall, wenn der Abschluss der Vergleichsvereinbarung in ihrer konkreten Ausgestaltung unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bei der aus ex-ante-Sicht objektiv gegebenen Sachlage nicht mehr vertretbar war. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 266 Abs. 1, |
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