JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 13.01.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 27/03
| Leitsatz: | 1. Mit Erledigung eines Verfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz wird die Rechtsbeschwerde gegenstandslos. Auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Maßnahme ist dem Rechtsbeschwerdegericht in einem solchen Fall nicht möglich. 2. Trotz Erledigung kann vor Eintritt der Rechtskraft aber ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wie etwa in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, schutzwürdig ist. In einem solchen Fall kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an die Strafvollstreckungskammer zu Entscheidung über den Feststellungsantrag des Gefangenen zurückgegeben. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG, GG |
| Vorschriften: | StVollzG § 115 Abs. 3, StVollzG § 116, StVollzG § 18, StVollzG § 144, StVollzG § 201 Nr. 3, GG Art. 1 Abs. 1, |
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