( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 1 W 44/02 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 W 44/02

Beschluss vom 12.11.2002


Leitsatz:1. Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar. Als verfahrensleitende Anordnung ist die Überprüfung des Beweisbeschlusses dem laufenden Verfahren entzogen, vielmehr dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten. Nichts anderes gilt, wenn ein Antrag auf Abänderung eines Beweisbeschlusses gemäß § 360 ZPO abgelehnt wird und eine Partei sich dagegen wendet (im Anschluss an OLGR Brandenburg 2000, 436).

2. Seit der Neureglung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" an die nächst höhere Instanz nicht mehr gegeben. Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist, eröffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist ein Verfassungsverstoß - falls ein solcher gegeben ist - durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren (im Anschluss an BGH NJW 2002, 1577).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 358, ZPO § 360, ZPO § 567,
Stichworte:Beweisbeschluss, Anfechtbarkeit, außerordentliche Beschwerde, greifbare Gesetzeswidrigkeit, Geheimnisschutz, Parteiöffentlichkeit,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 7 O 80/00 vom 25.07.2002

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 1 W 44/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-karlsruhe/olg-karlsruhe-beschluss-vom-12-11-2002-az-1-w-4402

"OLG-KARLSRUHE - 12.11.2002, 1 W 44/02" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN