JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 12.11.2002, Aktenzeichen: 1 W 44/02
| Leitsatz: | 1. Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar. Als verfahrensleitende Anordnung ist die Überprüfung des Beweisbeschlusses dem laufenden Verfahren entzogen, vielmehr dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten. Nichts anderes gilt, wenn ein Antrag auf Abänderung eines Beweisbeschlusses gemäß § 360 ZPO abgelehnt wird und eine Partei sich dagegen wendet (im Anschluss an OLGR Brandenburg 2000, 436). 2. Seit der Neureglung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" an die nächst höhere Instanz nicht mehr gegeben. Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist, eröffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist ein Verfassungsverstoß - falls ein solcher gegeben ist - durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren (im Anschluss an BGH NJW 2002, 1577). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 358, ZPO § 360, ZPO § 567, |
| Stichworte: | Beweisbeschluss, Anfechtbarkeit, außerordentliche Beschwerde, greifbare Gesetzeswidrigkeit, Geheimnisschutz, Parteiöffentlichkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Heidelberg 7 O 80/00 vom 25.07.2002 |
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