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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 12.11.2001, Aktenzeichen: 14 Wx 37/01 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 Wx 37/01

Beschluss vom 12.11.2001


Leitsatz:1. Das Mündlichkeitsprinzip (§ 44 Abs. 1 WEG) gilt grunddsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren. Eine mündliche Verhandlung ist im Beschwerdeverfahren dann entbehrlich, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist, es weiterer Sachaufklärung nicht bedarf und das rechtliche Gehör auf andere Weise sichergestellt ist.

2. Mit der Eintragung des ersten Erwerbers einer Wohnung vom Bauträger im Wohnungsgrundbuch wird die bis dahin bestehende werdende Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wohnungseigentümergemeinschaft.

3. Mitglieder der werdenen Wohnungseigentümergemeinschaft sind diejenigen Wohnungskäufer, die die Eigentumswohnung in Besitz genommen haben und für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

4. Die Mitglieder der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft treffen die Rechte und Pflichten eines Eigentümers. Mit der rechtlichen Invollzugsetzung der - bis dahin: werdenden - Wohnungseigentümergemeinschafr ändert sich daran nichts.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 44 Abs. 1,
Stichworte:Mündlichkeitsprinzip im WEG-Verfahren, Wohnungseigentumserwerb vom Bauträger, Rechtsstellung des werdenden Wohnungseigentümers vor und nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft,
Verfahrensgang:LG Freiburg 4 T 153/00 vom 07.02.2001

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