( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 1 W 60/05 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 W 60/05

Beschluss vom 12.10.2005


Leitsatz:1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ist nicht verpflichtet, den ausschließlich für die Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeführten Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO in jedem Falle nochmals auszufüllen und alle Belege, auch soweit keine Änderung erfolgt ist, erneut beizufügen. Die Erklärungspflicht bezieht sich nur darauf, ob eine Veränderung eingetreten ist, und wenn ja, welche.

2. Da das Gericht berechtigt ist, der Partei aufzugeben, die im Rahmen der Auskunftspflicht gemachten Angaben zu vervollständigen, zu belegen oder sonst glaubhaft zu machen, um eine genügende und sichere Grundlage für die erneute Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann eine für die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wesentliche Änderung nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern angenommen werden, wenn die angeforderten Erklärungen und Belege ausbleiben. Dies rechtfertigt es dann, nach § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO zu verfahren, wenn die Partei auf diese mögliche Folge zuvor hingewiesen worden war.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120 Abs. 4, ZPO § 124 Nr. 2,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Überprüfungsverfahren, Umfang der Erklärungspflicht bei Änderungen, Folgen unterbliebener Angaben,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 7 O 59/03 vom 25.04.2005
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KARLSRUHE – Beschluss vom 12.10.2005, Aktenzeichen: 1 W 60/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-karlsruhe/olg-karlsruhe-beschluss-vom-12-10-2005-az-1-w-6005

"OLG-KARLSRUHE - 12.10.2005, 1 W 60/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN