JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 12.08.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 194/08
| Leitsatz: | Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung des räumlichen Lebensmittelpunktes des Zustellungsadressaten von Amts wegen liefern. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 44, StPO § 45, StPO § 329 Abs. 3, |
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