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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 12.05.2003, Aktenzeichen: 19 AR 16/03 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 19 AR 16/03

Beschluss vom 12.05.2003


Leitsatz:1. Erklärt der Antragsteller im Prozesskostenhilfeantrag, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ergebe sich aus dem in der Anlage beigefügten Klageentwurf, so ist damit in der Regel auch dann ausreichend klar, dass keine zuzustellende Klageschrift vorliegt, wenn die Anlage als unterschriebene Klage gestaltet ist.

2. Durch einen vor dem 01.01.2002 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf wird die nach dem 01.01.2002 erhobene Klage nicht anhängig im Sinne von § 26 Nr. 2 EGZPO.
Rechtsgebiete:ZPO, EGZPO
Vorschriften:ZPO § 117, EGZPO § 26 Nr. 2,
Verfahrensgang:AG Kehl 3 C 527/01
LG Offenburg 2 O 183/03

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