JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 12.04.2006, Aktenzeichen: 15 AR 6/06
| Leitsatz: | 1. Gibt der Kläger im Mahnantrag ein sachlich unzuständiges Gericht (Landgericht statt Amtsgericht) als Streitgericht an, so liegt keine wirksame (und bindende) Gerichtsstandswahl im Sinne von § 35 ZPO vor. Der Kläger kann von seinem Wahlrecht gemäß § 35 ZPO in diesem Fall noch im Laufe des Prozesses durch einen Verweisungsantrag Gebrauch machen, wobei der Kläger auch in örtlicher Hinsicht nicht durch die frühere Angabe im Mahnantrag gebunden ist. 2. Die Angabe des Streitgerichts im Mahnantrag bezieht sich nur auf den Gegenstand des Mahnverfahrens. Im Fall einer Klageerweiterung im späteren Prozess ist das Wahlrecht des Klägers gemäß § 35 ZPO - für die Klageerweiterung - noch nicht verbraucht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 35, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 4 O 486/05 LG Stuttgart 27 O 336/05 AG Stuttgart-Bad Cannstatt 5 C 2182/05 LG Stuttgart 21 O 62/06 |
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