JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 12.01.2001, Aktenzeichen: 7 W 36/00
| Leitsatz: | OLG Karlsruhe 7 W 36/00 Vorschriften: § 3 ZPO Leitsätze: Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Streitwert der Hauptsache (hier: Kosten der Mängelbeseitigung), der in voller Höhe in Ansatz zu bringen ist. Mangels anderer objektivierbarer Anhaltspunkte sind dafür die Vorstellungen des Antragstellers, wie sie in dessen Streiwertangabe zum Ausdruck kommen, maßgebend, sofern nicht der Wert des Interesses des Antragstellers aufgrund anderer Umstände höher erscheint. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, |
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