JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 11.12.2006, Aktenzeichen: 7 U 170/06
| Leitsatz: | 1. Der Schutzbereich des § 6 ASiG erfasst keinen Unfall, der ohne jeden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit auf dem Grundstück des Unternehmens geschieht. 2. Eine deutlich erkennbare Gefahr, die vor sich selbst warnt, hat für eine Verkehrssicherung auszuscheiden, weil bei verständiger Beurteilung der Schluss geboten ist, dass ein zu Schützender ihr ausweichen kann und wird (im Anschluss an BGH VersR 1999, 1033). Darüber hinaus haftet der grundsätzlich Verkehrssicherungspflichtige bei bewusstem Handeln auf eigenes Risiko jedenfalls wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten nicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, SGB X, ASiG |
| Vorschriften: | BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, SGB X § 116 Abs. 3 S. 1, ASiG § 6, |
| Verfahrensgang: | LG Baden-Baden 5 O 98/06 vom 20.06.2006 |
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