JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 11.11.2008, Aktenzeichen: 2 VAs 18/08
| Leitsatz: | Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn die Vollstreckungsbehörde bei einer Entscheidung gemäß § 456 a StPO zahlreiche gewichtige Milderungsgründe unberücksichtigt lässt, weil diese bereits zu einer "ungewöhnlich milden Freiheitsstrafe geführt" hätten und eine "weitere Privilegierung" des Verurteilten nicht begründen können. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 456 a, |
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