JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 11.09.2007, Aktenzeichen: 14 Wx 39/07
| Leitsatz: | 1. Im WEG-Verfahren alten Rechts sind für die Festsetzung von Zwangsmaßnahmen wegen Mißachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten vor Gericht nicht die Vorschriften der ZPO, sondern die des FGG maßgeblich. 2. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und damit auch im WEG-Verfahren alten Rechts - ist gegen die Verhängung von Zwangsmaßnahmen wegen Nichtbefolgens verfahrensleitender Anordnungen die von einem Beschwerdewert unabhängige einfache nicht fristgebundene Beschwerde gegeben. 3. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung zum persönlichen Erscheinen eines Beteiligten vor Gericht ist unzulässig, wenn das Gericht das Verfahren für entscheidungsreif hält. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 13 Satz 2, FGG § 19 Abs. 1, |
| Stichworte: | Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Anordnung des persönlichen Erscheinens, Zwangsgeld, Rechtsmittel, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg, 4 T 2/07 vom 08.05.2007 AG Offenburg, 3 UR II 32/04 |
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