JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 11.04.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 99/05
| Leitsatz: | Straftaten, die auf einer vorgeschobenen deutschen Grenzabfertigungsstelle in der Schweiz aus Anlass der Grenzkontrolle oder in einem sonstigen engen sachlichen Zusammenhang mit dem Grenzübertritt begangen werden (hier: Trunkenheitsfahrt bei der beabsichtigten Einreise) unterfallen dem Begriff der Grenzabfertigung im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einrichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vom 01.06.1961 (BGBl II 1962, 879), geändert durch das Abkommen vom 12.04.1989 (BGBl II 1991, 292), mit der Folge, dass nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens deutsches Recht Anwendung findet. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB §§ 3 ff, |
| Rechtskraft: | ja |
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