JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 11.04.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 114/05
| Leitsatz: | 1. Ein neu hervorgetretener Umstand, der die Verhaftung erforderlich macht, liegt vor, wenn er die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem wesentlichen Punkt erschüttert und den Richter bewogen hätte, keine Aussetzung zu bewilligen, wenn er ihn bei seiner Entscheidung schon gekannt hätte. 2. Hat sich der bei Haftverschonung schon bestehende Verdacht einer weiteren Tat, die mit dem Vorwurf im Haftbefehl in engem Zusammenhang steht, später bis zur Schwelle des dringenden Tatverdachts verdichtet, so rechtfertigt dies zwar die Erweiterung der Haftgrundlage, nicht aber die Rücknahme der Haftverschonung. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3, |
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