JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 11.04.2005, Aktenzeichen: 17 W 21/05
| Leitsatz: | 1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. 2. Die aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Zinsen erhöhen den Streitwert nicht; § 9 ZPO gilt nur für die Bewertung eines Stammrechts. 3. Ansprüche auf Rückgabe von Sicherheiten erhöhen den Streitwert nicht. 4. Bei Gegenansprüchen, die auf die Auszahlung der Darlehensvaluta gestützt werden, handelt es sich um mit dem Darlehensanspruch wirtschaftlich identische Ansprüche. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 3, ZPO § 9, GKG § 12, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 9 O 556/03 vom 02.03.2005 |
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