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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 11.04.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 506/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 Ws 506/04

Beschluss vom 11.04.2005


Leitsatz:1. Sollen einem Strafgefangenen Haftkosten wegen schuldhafter Nichterfüllung seiner Arbeitspflicht in Rechnung gestellt werden, so hat die Anstalt in diesem oder in einem gesonderten Bescheid die tragenden Gründe hierfür darzulegen.

2. a. Wird ein Strafgefangener aufgrund der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen zeitweise von der Arbeit abgelöst, so kann bei einem Arbeitswilligen nicht ohne weiteres von einer schuldhaften Nichterfüllung seiner Arbeitspflicht ausgegangen werden.

b. Dies ist nur anzunehmen, wenn der faktische Ausschluss des Gefangenen von der ihm zugeteilten Arbeit sich als am Sicherungszweck gemessen notwendige und für den Gefangenen ohne weiteres vorhersehbare Folge der Sicherungsmaßnahme darstellt.
Rechtsgebiete:StVollzG, VwVfG
Vorschriften:StVollzG § 14 Abs. 2, StVollzG § 41 Abs. 1 Satz 1, StVollzG § 50 Abs. 1 Satz 1, StVollzG § 88 Abs. 2 Nr. 3, StVollzG § 102, StVollzG § 103 Abs. 1 Nr. 7, StVollzG § 116, VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 3,

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