JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 11.04.2001, Aktenzeichen: 11 W 6/01
| Leitsatz: | Ist Berufung zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt und verzichtet der Berufungsbeklagte darauf, einen Rechtsanwalt für die Berufungsinstanz zu beauftragen, holt aber statt dessen bei seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rat darüber ein, was zur Wahrnehmung seiner prozessualen Interessen zu unternehmen ist, hat er Anspruch auf Erstattung einer Ratsgebühr, wenn die Berufung nicht durchgeführt wird. Ohne (vorherige) Auftragserteilung entsteht diese Ratsgebühr allerdings nicht, wenn der erstinstanzlich beauftragte Prozessbevollmächtigte von sich aus den Rat erteilt, von einer Mandatserteilung für die Berufungsinstanz (vorerst) abzusehen. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2001 - 11 W 6/01 - rechtskräftig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 515 Abs. 3, BRAGO § 20 Abs. 1, BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4, |
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