JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 10.12.2007, Aktenzeichen: 17 U 85/07
| Leitsatz: | 1. Ein leichter Verfahrensverstoß reicht in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) abzusehen. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, etwa bei eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts. Dagegen ist es nicht Zweck des Kostenniederschlagungsverfahrens, die im Rechtsstreit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Abschluss des Rechtsstreits einer weiteren Klärung zuzuführen. § 8 GKG a.F. führt deshalb nicht zu einer Überprüfung einer richterlichen Sachentscheidung und des dabei eingeschlagenen Verfahrens ((Anschluss an OLG Stuttgart OLGR 2005, 732 = NZBau 2005, 640; OLG München NJW-RR 2003, 1294). 2. Kommt es nach einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs auf ein vom Berufungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr an, rechtfertigt dies allein die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht. Das durch den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gegebene Prozessrisiko müssen die Parteien eines Rechtsstreits hinnehmen. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 a.F., GKG § 21 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 11 O 95/00 |
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