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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 10.12.2004, Aktenzeichen: 15 W 25/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 W 25/04

Beschluss vom 10.12.2004


Leitsatz:1. Erhebt der Insolvenzverwalter nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit (" 208 Abs. 1 InsO) eine Klage, so sind die Kosten, die der Insolvenzverwalter nach Klageabweisung dem Gegener erstatten muss, eine Neumasseschuld im Sinne von § 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO.

2. Stellt sich bei einer Neumasseschuld heraus, dass die Masse zur vollen Befriedigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und aller Neumasseschulden (§ 209 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 InsO) nicht ausreicht, kommt ein Leistungstitel gegen den Insolvenzverwalter nicht in Betracht; auch im Kostenfestsetzungsverfahren kann gegen den Insolvenzverwalter in diesem Fall nur ein Feststellungstitel ergehen.
Rechtsgebiete:InsO, BGB, ZPO
Vorschriften:InsO § 60, InsO § 61, InsO § 209 Abs. 1, InsO § 209 Abs. 1 Ziff. 1, InsO § 209 Abs. 1 Ziff. 2, InsO § 209 Abs. 1 Ziff. 3, InsO § 210, BGB § 247, ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2 (a.F.), ZPO § 103 Abs. 2, ZPO § 208 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 287 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Heidelberg 11 O 14/04 KfH vom 25.08.2004

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