JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 10.12.2004, Aktenzeichen: 15 AR 41/04
| Leitsatz: | Maßgeblich für die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) ist grundsätzlich der Sachvortrag des Antragstellers. Ergibt dieser - evtl. streitige - Sachvortrag einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand (hier: wirksame Gerichtsstandsvereinbarung mit allen Antragsgegnern), kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht, und zwar auch nicht etwa "vorsorglich" für den Fall, dass sich später im Hauptverfahren die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung herausstellt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3, ZPO § 36 Abs. 2, ZPO § 38 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mannheim 8 O 276/04 |
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