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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 10.12.2004, Aktenzeichen: 15 AR 41/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 AR 41/04

Beschluss vom 10.12.2004


Leitsatz:Maßgeblich für die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) ist grundsätzlich der Sachvortrag des Antragstellers. Ergibt dieser - evtl. streitige - Sachvortrag einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand (hier: wirksame Gerichtsstandsvereinbarung mit allen Antragsgegnern), kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht, und zwar auch nicht etwa "vorsorglich" für den Fall, dass sich später im Hauptverfahren die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung herausstellt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3, ZPO § 36 Abs. 2, ZPO § 38 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Mannheim 8 O 276/04

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