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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 10.12.1999, Aktenzeichen: 2 WF 83/99 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 83/99

Beschluss vom 10.12.1999


Leitsatz:Kann ein Scheidungsverfahren voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit rechtskräftig abgeschlossen werden, ist es nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO, wenn die Ehefrau und Mutter eines unstreitig nicht von ihrem Ehemann abstammenden Kindes statt der Möglichkeit des § 1599 Abs.II BGB (Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann) den kostenaufwendigeren Weg eines Statusprozesses wählt, um die rechtliche Vaterschaft für das Kind den tatsächlichen Abstammungsverhältnissen anzupassen.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1599 Abs. II, ZPO § 114,
Stichworte:Abstammung, Prozeßkostenhilfe,

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