JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 10.11.2000, Aktenzeichen: 3 Ws 220/99
| Leitsatz: | Vorschriften: §§ 339, 222, 13 Abs. 1 StGB, 171 Satz 2, 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO 1. Verletzter i.S.d. §§ 171 Satz 2, 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur derjenige Antragsteller, der durch die behauptete Tat unmittelbar in einem eigenen durch die in Betracht kommende materielle Strafrechtsnorm geschützten Rechtsgut betroffen wäre. 2. Im Strafverfahren sind durch Verstösse gegen die Bestimmung des § 339 StGB (Rechtsbeugung) solche Personen nicht verletzt, die weder am Verfahren beteiligt noch unmittelbar in einem Individualrechtsgut betroffen sind. 3. Der Bestimmung des § 339 StGB kommt zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine Sperrwirkung in dem Sinne zu, dass eine Verurteilung wegen einer Tätigkeit bei der Leitung einer Rechtssache nach anderen Vorschriften - hier nach § 222 StGB - nur möglich ist, wenn auch die Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind. 4. Im Falle einer behaupteten Unterlassungstäterschaft hat die Antragsschrift nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO auch die tatsächlichen Entstehungsgründe der Handlungspflicht des Beschuldigten derart darzulegen, dass das Antragsvorbringen aus sich heraus - ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten - auf seine Schlüssigkeit hin nachprüfbar ist. 5. Der Klageerzwingungsantrag muß den Beschuldigten, wenn er nicht namhaft gemacht werden kann, wenigstens so genau umschreiben, dass dessen Identifizierung möglich ist. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10. November 2000 - 3 Ws 220/99 |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 339, 222, StGB § 13 Abs. 1, StPO § 171 Satz 2, StPO § 172 Abs. 1 Satz 1, StPO § 172 Abs. 3 Satz 1, |
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