JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 10.08.2007, Aktenzeichen: 2 VAs 10/07
| Leitsatz: | Ein Bescheid der Vollstreckungsbehörde, gemäß § 456 a StPO zu einem bestimmten Zeitpunkt von der weiteren Strafvollstreckung abzusehen, kann zum Nachteil des Verurteilten nur abgeändert werden, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, die solches Gewicht haben, dass sie der ursprünglichen Entscheidung die Grundlage entziehen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, VwVfG |
| Vorschriften: | StPO § 456 a, VwVfG § 49, |
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