JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 10.08.2007, Aktenzeichen: 16 WF 84/07
| Leitsatz: | 1.) Hat eine Partei den Schonbetrag übersteigendes Vermögen ausgegeben, vermindert dies das nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzende Vermögen, wenn ihr nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen rechnerisch unter Null liegt und die Ausgaben dem Fehlbetrag entsprechen. Andernfalls (also: die Ausgaben übersteigen den Fehlbetrag oder es liegt ein nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen vor) ist die Verminderung des Vermögens für § 115 Abs. 3 ZPO nur beachtlich, wenn Sonderbedarf zu befriedigen war und (oder) die Ausgaben sich nicht als grob fahrlässige, mutwillige oder böswillige (hier nicht entschieden) Vermögensminderung darstellen. 2.) Bestehen die Ausgaben aus der Zahlung auf den Honoraranspruch eines in der Sache zunächst tätig gewesenen aber dann entlassenen Rechtsanwalts, ist dies für Zwecke des § 115 Abs. 3 ZPO anzuerkennen, wenn die Mandatskündigung in Bezug auf die durch sie verursachte Vermögensminderung nicht grob fahrlässig, mutwillig oder böswillig war. Die Grundsätze, nach denen entschieden wird, ob der Partei nach Beiordnung eines Rechtsanwalts ein zweiter beigeordnet werden kann, gelten nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 115 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | AG Rastatt, 5 F 330/04 |
| Rechtskraft: | ja |
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