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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 10.05.2000, Aktenzeichen: 2 WF 57/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 57/00

Beschluss vom 10.05.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Eine Unterhaltspflicht für ein Studium des Kindes besteht nur, wenn damit im Sinne einer angemessenen Vorbildung zum Beruf ein berufsqualifizierender Abschluß erreicht werden kann. Ein Studium von Nebenfächern, welches mit der Hoffnung auf einen späteren Quereinstieg in das gewünschte Hauptfach verbunden ist, selbst aber keinen berufsqualifizierenden Abschluß ermöglicht, reicht hierfür, mangels konkreter zeitlicher Aussicht für die Immatrikulation in dem Hauptfach, nicht aus.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1610 Abs. 2,
Stichworte:Studium, angemessene Vorbildung zum Beruf, berufsqualifizierender Abschluß, Studium von Nebenfächern,

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