JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 10.02.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 19/09
| Leitsatz: | Die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung eines Verurteilten, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gemäß § 67 d Abs. 6 StGB erledigt worden ist und der danach die zugleich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, kommt nach § 66 b Abs. 1 oder 2 StGB nicht schon in Betracht, weil seine Gefährlichkeit fortbesteht; hinzukommen müssen Tatsachen die losgelöst von denjenigen, die zur Begründung der Maßregel des § 63 StGB herangezogen waren, die Gefährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 66 b Abs. 1, StGB § 66 b Abs. 2, StGB § 63, StGB § 67 d Abs. 6, |
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