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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 10.01.2006, Aktenzeichen: 12 W 136/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 12 W 136/04

Beschluss vom 10.01.2006


Leitsatz:Haben die Vorzugsaktionäre ein Stimmrecht gemäß § 140 Abs. 2 AktG. kann bei der Bewertung der Vorzugsaktien ein Abschlag vom Wert der Stammaktien unter Umständen entfallen.

Im Spruchverfahren haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Basistatsachen aus den Geschäftsunterlagen.
Rechtsgebiete:UmwG, SpruchG
Vorschriften:UmwG § 5, UmwG § 15, SpruchG § 7 Abs. 7,
Verfahrensgang:LG Mannheim 24 AktE 2/00 vom 25.10.2004
Rechtskraft:ja

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