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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 10.01.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 152/04 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 1 Ws 152/04

Beschluss vom 10.01.2005


Leitsatz:1. Im Klageerzwingungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft durch eine gerichtliche Entscheidung zur Aufnahme von Ermittlungen aufgefordert werden, wenn sie eine Strafbarkeit aus unzutreffenden rechtlichen Gründen verneint (Fortführung von Senat, Die Justiz 2003, 270 ff.).

2. a. Der Begriff des Unternehmens i.S.v. § 206 StGB ist weit auszulegen. Hierunter ist jede Betätigung im geschäftlichen Verkehr anzusehen, die nicht ausschließlich hoheitlich erfolgt oder auf eine private Tätigkeit beschränkt ist.

b. Stellt eine Hochschule ihre Telekommunikationseinrichtungen zur Ver-sendung und Empfang elektronischer Post (E-mail) ihren Mitarbeitern und anderen Nutzergruppen auch für private und wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung, so wird sie damit außerhalb ihres hoheitlichen Auf-gabengebietes tätig und ist als Unternehmen i.S.v. § 206 StGB anzu-sehen.

3. a. Dem Tatbestandsmerkmal "unbefugt" kommt in § 206 StGB eine Doppelfunktion zu. Ein Einverständnis schließt bereits die Tatbestands-mäßigkeit des § 206 StGB aus, im übrigen handelt es sich um ein allgemeines Rechtswidrigkeitsmerkmal.

b. Als Rechtfertigungsgründe für Eingriffe in das Post- und Fernmeldege-heimnis kommen Erlaubnissätze in Betracht, die in einer gesetzlichen Vorschrift, d.h. in einem formellen Gesetz oder einer Rechtsverordnung niedergelegt sind, und die sich ausdrücklich auf Postsendungen, den Postverkehr oder Telekommunikationsvorgänge beziehen. Auch ein Rück-griff auf allgemeine Rechtfertigungsgründe ist möglich, so dass das technische Herausfiltern einer E-Mail gerechtfertigt sein kann, wenn ansonsten Störungen oder Schäden der Telekommunikations- und Daten-verarbeitungssysteme eintreten können.
Rechtsgebiete:StGB, StPO, PostG, TKG
Vorschriften:StGB § 206 Abs. 2 Nr. 2, StPO § 172, StPO § 152 Abs. 2, StPO § 160, PostG § 39 Abs. 2, PostG § 39 Abs. 3, TKG § 88 Abs. 2, TKG § 88 Abs. 3, TKG § 85,

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