JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 09.09.2002, Aktenzeichen: 16 WF 118/02
| Leitsatz: | Hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt und - entgegen § 769 Abs. 1 S. 1 letzter HS ZPO - die Beschlagnahme einer mit einem vorläufigen Zahlungsverbot belegten Forderung ohne Sicherheitsleistung aufgehoben, kann das Beschwerdegericht die Beschlagnahme nicht wieder ex tunc herstellen und nachträglich ihre Aufhebung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es kann dies auch nicht mit Wirkung für die Zukunft; denn dieses Ziel kann der Gläubiger, bis der Schuldner Sicherheit leistet, dadurch einfacher erreichen, dass er erneut ein vorläufiges Zahlungsverbot ausbringt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 769 Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | AG - FG - Mannheim 8A F 111/02 vom 19.08.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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