JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 09.05.2003, Aktenzeichen: 11 Wx 120/00
| Leitsatz: | 1. Erfolgt die Verschmelzung zweier Kommanditgesellschaften in der Weise, dass das Kapital der aufnehmenden Gesellschaft durch Einbringung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft erhöht wird, so widerspricht der Ansatz einer Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags durch einen badischen Amtsnotar der Gesellschaftssteuerrichtlinie, soweit sich durch die Anwendung der Bestimmung Gebühren errechnen, die in einem deutlichen Missverhältnis zu dem konkret erbrachten Aufwand stehen. Entsprechendes gilt für den Ansatz einer Gebühr nach § 47 Satz 1 KostO für die Beurkundung der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften (Fortführung von OLG Karlsruhe v. 24.9.2002 - 14 Wx 133/00, OLG Report 2002, 437ff., v. 5.12.2002 - 14 Wx 130/01, OLGReport 2003, 80). 2. Zur Frage, ob der Ansatz einer Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO für die Beurkundung eines Verzichts auf Verschmelzungsberichte oder Verschmelzungsprüfungen der Gesellschaftssteuerrichtlinie widerspricht. 3. Zur Berücksichtigung der Gebührenanteile der badischen Amtsnotare nach §§ 10ff. LJKG bei der Ermittlung des tatsächlichen Aufwands. 4. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Notarkosten ist auch dann nicht zu verzinsen, wenn er vor dem Inkrafttreten von § 17 Abs. 4 KostO entstanden ist. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 69/335/EWG, KostO, UmwG, LJKG |
| Vorschriften: | Richtlinie 69/335/EWG des Rates, KostO § 36, KostO § 38 Abs. 2 Nr. 7, KostO § 44, KostO § 47 Satz 1, KostO § 140 Satz 1, UmwG § 6, UmwG § 8, UmwG § 9, UmwG § 13, UmwG § 16, UmwG § 41, UmwG § 43, UmwG § 44, LJKG §§ 10ff., |
| Verfahrensgang: | LG Baden-Baden 1 T 25/00 vom 13.07.2000 |
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