JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 08.10.2004, Aktenzeichen: 2 HEs 151/04
| Leitsatz: | Der besondere Umfang oder die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen können die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten oder auf solche Taten beziehen, hinsichtlich derer jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121 Abs. 1, |
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