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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 08.10.2004, Aktenzeichen: 2 HEs 151/04 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 HEs 151/04

Beschluss vom 08.10.2004


Leitsatz:Der besondere Umfang oder die besonderen Schwierigkeiten der Ermittlungen können die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus nur rechtfertigen, wenn sie sich auf die im Haftbefehl genannten Taten oder auf solche Taten beziehen, hinsichtlich derer jedenfalls ein dringender Tatverdacht besteht.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121 Abs. 1,

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