JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 08.07.1999, Aktenzeichen: 5 UF 108/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1.) Ein Eingriff in die Rechtsposition eines Versorgungsträgers (hier: Deutsche Telekom AG) und damit eine Beschwerdeberechtigung liegt dann nicht vor, wenn der Versorgungsausgleich in einer Weise durchgeführt worden ist, die die Rechte der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt. Das ist der Fall, wenn das falsch bewertete Anrecht der Beschwerdeführerin bloßer Rechnungsposten einer Gesamtsaldierung war (im Anschluß an BGH FamRZ 1989, 957). |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 621 e, BGB § 1587 b, |
| Stichworte: | VA-Beschwerdeberechtigung - Rechnungsposten, |
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