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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 07.11.2006, Aktenzeichen: 14 W 66/06 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 14 W 66/06

Beschluss vom 07.11.2006


Leitsatz:1. Wird eine gegen den Erben gerichtete Klage erst nach Einreichung aber noch vor Zustellung der Klage dadurch unzulässig, daß über den Nachlass des Erblassers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so hat der Erbe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er den Kläger nach Ankündigung der Klageerhebung nicht darüber informiert hat, daß und wann er bereits Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

2. In einem solchen Fall handelt es sich bei den Prozesskosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um eigene Verbindlichkeiten des Erben.

3. Bei streitiger Entscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO geht die Kostenvergünstigung nach KV 1211 Nr. 1 verloren.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO, BGB, KV 1211
Vorschriften:ZPO § 269 Abs. 3 S. 3, ZPO § 780 Abs. 1, InsO § 87, BGB § 1967 Abs. 2, BGB § 1975, KV 1211 Nr. 1,
Stichworte:Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme wegen Unzulässigkeit infolge erst nach Einreichung aber noch vor Zustellung der Klage erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens, beschränkte Erbenhaftung,
Verfahrensgang:LG Offenburg 2 O 95/06 vom 31.07.2006

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