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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 07.11.2005, Aktenzeichen: 7 W 62/05 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 7 W 62/05

Beschluss vom 07.11.2005


Leitsatz:Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und das korrespondierende Recht, das Zeugnis im Zivilprozess nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu verweigern, besteht nicht schon wegen einer Absprache im Anstellungsvertrag eines Zeugen. Dies setzt voraus, dass tatsächlich ein Geheimnis vorliegt, also eine Tatsache, die ihm Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig ist und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist, und dass die Gesellschaft ein nach objektiven Kriterien zu bestimmendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat.
Rechtsgebiete:GmbHG, ZPO
Vorschriften:GmbHG § 85, ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 2 O 152/04 vom 02.09.2005

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