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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 07.07.2006, Aktenzeichen: 20 WF 72/06 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 20 WF 72/06

Beschluss vom 07.07.2006


Leitsatz:Legt die Staatskasse erfolgreich Beschwerde gegen die raten- und beitragsfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein, so ist eine Ratenzahlungsanordnung mit Rückwirkung zulässig, wegen Vertrauensschutzes in die angegriffene Entscheidung jedoch auf die Zeit ab der Kenntniserlangung der Partei von der Beschwerdeeinlegung der Staatskasse beschränkt.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 120 Abs. 1, ZPO § 127 Abs. 3,
Stichworte:Rückwirkende Festsetzung von Zahlungen bei Beschwerde der Staatskasse,
Verfahrensgang:AG Pforzheim 2 F 95/06 (PKH) vom 07.03.2006

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