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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 07.05.2009, Aktenzeichen: 16 WF 61/09 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 16 WF 61/09

Beschluss vom 07.05.2009


Leitsatz:Trennt sich ein Ehegatte unter Mitnahme des ehegemeinschaftlichen Kindes einseitig von dem anderen Ehegatten und begründet einen neuen Wohnsitz, so vermittelt er dem Kind einen weiteren Wohnsitz, wenn ihm das Personensorgerecht zusammen mit dem anderen zusteht. Das Kind hat infolgedessen einen Doppelwohnsitz.

Bei Doppelwohnsitz des Kindes kann der Antragsteller im Sorgerechtsregelungsverfahren zwischen den beiden Gerichten wählen, die für die Wohnsitze örtlich zuständig sind.

Werden bei beiden örtlich zuständigen Gerichten Sorgerechtsanträge gestellt, ist das Gericht zur Entscheidung berufen, das zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO, FGG
Vorschriften:BGB § 7, BGB § 11, ZPO § 571 Abs. 2, ZPO § 621a Abs. 1 S. 2, FGG § 43 Abs. 1,

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