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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 06.11.2006, Aktenzeichen: 2 UF 117/06 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 UF 117/06

Beschluss vom 06.11.2006


Leitsatz:1. Soweit die Regelung der elterlichen Sorge (hier bzgl. des Teilbereichs "Umgang") dienende Funktion für eine Regelung des Umgangs hat, kann im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Umgangsregelung auch über die elterliche Sorge (hier: über den Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB für den Teilbereich "Umgang") entschieden werden.

2. Wenn das Familiengericht gemäß § 1666 BGB dem Sorgeberechtigten das Sorgerecht entzieht, ist es auch für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Pflegers zuständig. Für die Bestellung und Überwachung des Pflegers sowie für die (im Rahmen der Bestellung erfolgende) Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft ist dagegen (ausschließlich) das Vormundschaftsgericht zuständig.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 621e, BGB § 1909, BGB § 1693, BGB § 1697, BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2,
Verfahrensgang:AG Sinsheim 20 F 418/04

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