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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 06.11.2002, Aktenzeichen: 2 WF 125/01 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 125/01

Beschluss vom 06.11.2002


Leitsatz:Einer ausländischen Partei ist zuzugestehen einen deutschen Rechtsanwalt in der Nähe seines Wohnsitzes auszuwählen, wenn er davon ausgehen konnte, dass dies seinen eigenen Aufwand zur erforderlichen Rechtsverteidigung angemessen begrenzt, da zur adäquaten Prozessvorbereitung persönliche Gespräche über den die Privatsphäre tangierenden Sachverhalt erforderlich waren. Die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder des auswärtigen Rechtsanwalts sind daher zu ersetzen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2,
Stichworte:auswärtiger Rechtsanwalt - Reisekosten,
Verfahrensgang:AG Mosbach 1 C 256/99 vom 29.03.2001

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