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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 06.10.1999, Aktenzeichen: 11 Wx 56/99 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 11 Wx 56/99

Beschluss vom 06.10.1999


Leitsatz:BGB § 1757 Abs. 1 S. 1

Ein Adoptionsdekret das ausdrücklich bestimmt, daß der Angenommene seinen bisherigen Geburtsnamen als Geburtsnamen behält, ist insoweit nichtig. Der Standesbeamte hat in einem solchen Falle im Geburtenbuch den Familiennamen der Annehmenden als Geburtsnamen zu vermerken.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 06.10.1999 - 11 Wx 56/99 -
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1757 Abs. 1 S. 1,

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