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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 06.06.2000, Aktenzeichen: 2 WF 73/00 

OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 2 WF 73/00

Beschluss vom 06.06.2000


Leitsatz:Leitsatz

Verfügt der Antragsteller über Vermögen in Form von Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus, das weder von ihm selbst noch von einen anderen in 11, 25 BSHG genannten Person bewohnt wird, kann er grundsätzlich auf dessen Belastung bzw. Beleihung zur Deckung der Prozeßkosten verwiesen werden.
Rechtsgebiete:ZPO, BSHG
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 115, BSHG § 88 Abs. 2,
Stichworte:Prozeßkostenhilfe - Einzusetzendes Vermögen - Miteigentum an Mehrfamilienhaus,

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