JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 06.04.2006, Aktenzeichen: 2 VAs 9/06
| Leitsatz: | Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde. In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern. |
| Rechtsgebiete: | BtMG, StPO, StVollstrO |
| Vorschriften: | BtMG § 35, StPO § 459 f, StVollstrO § 43 Abs. 2, StVollstrO § 43 Abs. 4, |
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