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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 06.04.2001, Aktenzeichen: 3 Ws 31/01 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 3 Ws 31/01

Beschluss vom 06.04.2001


Leitsatz:1. Der Haftbefehl hat aufgrund seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion den Tatvorwurf so genau darzustellen, dass der Beschuldigte dessen Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Sachverhaltes steigen mit fortschreitender Dauer des Bestehens des - wenn auch nicht vollzogenen - Haftbefehls.

2. Das Beschwerdegericht kann die Ersetzung eines den inhaltlichen Anforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht genügenden Haftbefehls durch einen ordnungsgemäßen Haftbefehl jedenfalls dann dem nach §§ 125, 126 StPO zuständigen Gericht überlassen, wenn der (rechtsfehlerhafte) Haftbefehl nicht vollzogen wird.

3. Wird dem Beschuldigten die Vornahme von Betrugstaten im Rahmen eines professionellen Betrugssystem vorgeworfen, besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr jedenfalls dann nicht mehr, wenn die Geschäftsräume des Beschuldigten geschlossen sind, dem Beschuldigten die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit untersagt worden ist und zur Fortsetzung der Betrugsstraftaten erhebliche sachliche und personelle Mittel erforderlich sind, die dem Beschuldigten nicht mehr zur Verfügung stehen.

4. Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes nach § 132 a Abs. 1 StPO ist nur unter strikter Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter statthaft.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 112 a Abs. 1 Nr. 2, StPO § 114 Abs. 2, StPO § 120 Abs. 1, StPO § 125, StPO § 126, StPO § 132 a Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Mannheim 22 Qs 1/01
AG Mannheim 41 Gs 2464/00

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