JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 06.02.2007, Aktenzeichen: 17 Verg 7/06
| Leitsatz: | 1. Eine Vorabinformationspflicht gemäß § 13 Satz 1 VgV besteht, wenn ein Beschaffungsvorgang zu einer Beteiligung mehrer Unternehmen und zu verschiedenen Angeboten sowie schließlich zu einer Auswahl durch den öffentlichen Auftraggeber geführt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.02.2005 - X ZB 27/04). 2. Ein Marktteilnehmer ist danach aber nicht allein deshalb als "Bieter" vorab von einer geplanten Vergabe zu informieren, weil er vor Bestehen eines konkreten Beschaffungsbedarfs sein generelles Interesse an möglichen Aufträgen bekundet hat oder deshalb, weil der öffentliche Auftraggeber - in Kenntnis des bestehenden Marktangebots - vor einer Entscheidung für ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gemäß § 3 a Nr. 2 c VOL/A auch das Produkt jenes Marktteilnehmers auf seine Eignung überprüft hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GWB, VgV, VOL/A |
| Vorschriften: | BGB § 138 Abs. 1, GWB § 97, GWB § 102, GWB § 107 Abs. 3, VgV § 13 Satz 1, VgV § 13 Satz 6, VOL/A § 3a, |
| Verfahrensgang: | VK Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe 1 VK 54/06 vom 19.09.2006 |
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