JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 06.02.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 20/06
| Leitsatz: | Die öffentliche Zustellung einer Entscheidung gemäß § 40 StPO ist auch dann wirksam, wenn entgegen der Bestimmung des § 186 Abs. 2 ZPO das zuzustellende Schriftstück selbst ausgehändigt wird und dem Aushang alle Informationen zu entnehmen sind, die die in § 186 Abs. 2ZPO vorgesehene Benachrichtigung enthalten muss. |
| Rechtsgebiete: | StPO, ZPO |
| Vorschriften: | StPO § 37 Abs. 1, StPO § 40, ZPO § 186 Abs. 2, |
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"OLG-KARLSRUHE - 06.02.2006, 2 Ws 20/06" © JuraForum.de — 2003-2012
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