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JuraForum.deUrteileOLG-KARLSRUHEBeschluss vom 05.12.2003, Aktenzeichen: 15 AR 48/03 



OLG-KARLSRUHE – Aktenzeichen: 15 AR 48/03

Beschluss vom 05.12.2003


Leitsatz:1. In Fällen mit Auslandsberührung setzt eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit gegeben ist.

2. Eine Gerichtsstandsbestimmung bindet in derartigen Fällen das Prozessgericht nur im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit; bei der Frage der internationalen Zuständigkeit ist das Prozessgericht nicht an die Rechtsauffassung des bestimmenden Gerichts gebunden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3,

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