JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 05.12.2003, Aktenzeichen: 15 AR 48/03
| Leitsatz: | 1. In Fällen mit Auslandsberührung setzt eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO voraus, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit gegeben ist. 2. Eine Gerichtsstandsbestimmung bindet in derartigen Fällen das Prozessgericht nur im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit; bei der Frage der internationalen Zuständigkeit ist das Prozessgericht nicht an die Rechtsauffassung des bestimmenden Gerichts gebunden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3, |
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