JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 05.11.2002, Aktenzeichen: 11 W 124/02
| Leitsatz: | 1. Für die Wirksamkeit der Streitverkündung genügt die Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht 2. Ist der Streitverkündete nicht an einem gerichtlichen Vergleich beteiligt, durch den die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten verteilt haben, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch des Streitverkündeten auf Erstattung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (Kostengrundentscheidung), um diese Kosten festsetzen zu können. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 70 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 101, ZPO § 103, |
| Verfahrensgang: | LG Karlsruhe 10 O 110/02 vom 05.08.2002 |
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