JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 05.09.2007, Aktenzeichen: 14 W 46/07
| Leitsatz: | 1. In der mündlichen Verhandlung erfolgte Äußerungen des Richters zur Erfolgsaussicht der Klage rechtfertigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. 2. Die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgte Setzung einer zu kurz bemessenen Frist zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit dann nicht, wenn der Verfahrensfehler auf einem Versehen des Richters beruht. 3. In der durch den abgelehnten Richter unter Verstoß gegen die Wartepflicht erfolgten Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung liegt dann keine die erneute Ablehnung rechtfertigende Prognose über den Ausgang des Ablehnungsverfahrens, wenn der Termin bei erfolgreicher Ablehnung des Richters von seinem Vertreter durchgeführt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 47, ZPO § 139, ZPO § 275 Abs. 4, ZPO § 277 Abs. 3, ZPO § 277 Abs. 4, ZPO § 278 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Richterablehnung - Äußerung zur Erfolgsaussicht der Klage, zu kurze Frist zur Stellungnahme, Verstoß gegen Wartepflicht, |
| Verfahrensgang: | LG Freiburg, 5 AR 2/07 vom 10.05.2007 |
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