JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 05.07.2007, Aktenzeichen: 19 Wx 44/06
| Leitsatz: | In der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die vom Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Ein e Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil wenn der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält (entgegen BGH Z 166, 141). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 906 Abs. 1 N. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Konstanz 12 T 201/05 vom 13.09.2006 |
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