JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 05.04.2000, Aktenzeichen: 5 WF 53/00
| Leitsatz: | Leitsatz: § 124 Nr. 2 ZPO ist nur für den Fall der auch im Beschwerdeverfahren fortdauernden Verweigerung der gebotenen Mitwirkung als Sanktion anzuwenden, im übrigen aber als reine Kostenvorschrift. Danach ist eine Aufhebung bereits gewährter Prozeßkostenhilfe nur dann gerechtfertigt, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Begünstigten nicht mehr gegeben sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 124 Nr. 2, ZPO § 120 Abs. 4, ZPO § 570, |
| Stichworte: | Prozeßkostenhilfe - Korrektur eines Bewilligungsbeschlusses, |
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