JuraForum.de > Urteile > OLG-KARLSRUHE > Beschluss vom 05.03.2007, Aktenzeichen: 14 W 84/06
| Leitsatz: | 1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beseitigt nicht die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Titels (hier: einer im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenen Anordnung zum Abdruck einer Gegendarstellung). Sie bewirkt vielmehr lediglich, daß die Vollstreckbarkeit nur für die Zukunft und nur so lange entfällt, bis sich der Einstellungsbeschluß erledigt hat. (Anschluß an BGHR 2004, S. 987 f.). 2. Ein vor der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgter Verstoß gegen ein vorläufig vollstreckbar angeordnetes Handlungsgebot (hier: Abdruck einer Gegendarstellung) kann wieder geahndet werden, nachdem sich der Einstellungsbeschluß durch Rücknahme des gegen den Vollstreckungstitel gerichteten Rechtsmittels erledigt hat. |
| Rechtsgebiete: | bad.-württ. LPG, ZPO |
| Vorschriften: | bad.-württ. LPG § 11, ZPO § 719, ZPO § 888, |
| Stichworte: | Gegendarstellung: Zwangsgeld wegen vor einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgten Verstoßes gegen vorläufig vollstreckbare Abdruckverpflichtung, |
| Verfahrensgang: | LG Offenburg 3 O 111/06 vom 08.11.2006 |
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